Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TronicPool GmbH
TronicPool GmbH
Pforzheimer Str. 132
76275 Ettlingen
Gesetzlicher Vertreter: Diamantis Albanidis, Stefanos Albanidis
Handelsregister: HRB362265 Registergericht Mannheim
Telefon: 07243 7687 0
Telefax: 07243 7687 19
eMail: info(at)tronicpool.de
www: www.tronicpool.de
Umsatzsteuer-ID: DE812722665
Steuer-Nr: DE 142380008
Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
- Für unsere Bestellungen - auch für alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gelten nicht, auch keine abweichenden Bedingungen in deren Auftragsbestätigungen. Es gelten auch dann ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Mündliche Bestellungen und Abreden sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam; das gleiche gilt für mündliche Änderungen oder Ergänzungen schriftlicher Bestellungen sowie für die Aufhebung der Schriftformklausel.
- Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen oder Gegenstände sind uns ohne Aufforderung kostenlos nach Ausführung der Bestellung zurückzusenden. Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen hergestellt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder direkt noch in Verbindung mit anderen Erzeugnissen Dritten angeboten, geliefert oder anderweitig zur Kenntnis gebracht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden. Er ist Dritten gegenüber zur absoluten Geheimhaltung der ihm durch die Ausführung der Bestellungen bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten verpflichtet. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit es sich um allgemein oder öffentlich bekanntes Wissen handelt.
II. Lieferung
- Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend der von uns benannten Empfangsstelle. Erkennt der Lieferant, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitige gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder Valuta der Rechnungsstellung auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu verlangen. Sind wir an der Abnahme der Lieferungen infolge von unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz unzumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörung, Streik), so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die oben angeführten Umstände länger als sechs Monate nicht möglich, so sind beide Parteinen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Lieferant hat die bestellte Ware auf seine Gefahr an die von uns benannte Empfangsstelle zu liefern.
- Allen Sendungen ist mindestens ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestell- und Sachnummer beizufügen.
- Die Empfangsquittung der von uns benannten Empfangsstelle erfolgt unter Vorbehalt der Prüfung auf Maßhaltigkeit, Menge und Qualität. Wir sind berechtigt, die Prüfung im Stichproben-Verfahren durchzuführen und unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw. AQL- Werte die Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten hundertprozentig zu prüfen und Ersatz der mangelhaften Teile zu verlangen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall die Kosten für die Prüfung der Ersatzlieferung zu belasten. Minder- oder Falschlieferungen sowie offensichtliche Mängel werden von uns innerhalb von zehn Tagen gerügt. Dies gilt auch für Waren, die von uns weltweit weiterveräußert werden.
- Die Rücksendungen beanstandeter Ware erfolgen unter Rückbelastung des Rechnungsbetrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ersatzlieferungen sind unter der Angabe der Nummer unserer Rücksendungs- und Belastungsanzeige erneut in Rechnung zu stellen
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise sind ausschließlich ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Preise sind Höchstpreise und gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Zölle und Abgaben, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie sonstige Nebenkosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Die Zahlung erfolgt wenn nicht anders vereinbart innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Tage netto. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Gewährleistung verbunden.
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist, außer an unsere Hausbank, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
IV. Gewährleistung
- Der Lieferant leistet für tadellose Arbeit, gediegene und sachgemäße Ausführung nach Vereinbarung sowie Verwendung guter und einwandfreier Rohstoffe volle Gewähr. Die Ware muss in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in DIN-Normen, VDE-Bestimmungen uns sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind, entsprechen. Mängel der Ware, auch wenn sie bei Stichprobenabnahme nicht festgestellt worden sind, berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis zu mindern, oder Nachbesserung zu verlangen, oder, wenn der Lieferant mit der Nachbesserung im Verzuge ist oder wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, oder Ersatzlieferung zu verlangen, oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Falls nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Eingang der Lieferung bei uns. Bei Nachbesserungen beginnt hinsichtlich des nachgebesserten Teils die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
IV. Schutzrechte
- Der Lieferant übernimmt die volle und selbständige Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Benutzung der bestellten Gegenstände Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter in den Ländern der Europäischen Union, in der Schweiz, den USA, Japan, Südkorea, Singapur, Hongkong, China, Taiwan, Malaysia und in anderen, dem Lieferanten im Einzelfall benannten Ländern nicht verletzt werden. Er hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die uns gegenüber aus einer solchen Verletzung geltend gemacht werden. Bei einer Verletzung stehen uns gegen den Lieferanten außer Schadensersatzansprüchen auch alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zu; dies gilt auch für Gegenstände, die der Lieferant von Dritten bezogen hat. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen oben aufgeführten Ländern erlaubt ist.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden : Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur insoweit, als diesen von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
- An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Angebot und Lieferung
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.
- Ein Angebot über Sonderbeschaffung oder bereits vom Hersteller nicht mehr produzierte, abgekündigte oder z.Zt. schwer beschaffbare Bauteile stützt sich auf den uns vorliegenden Angeboten, Daten und Marktkenntnissen. Bestätigt die Tronicpool GmbH die Liefer- oder Beschaffungsmöglichkeit, so geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und fehlerfreien und vollständigen eigenen Belieferung durch den Hersteller oder Vorlieferanten. Eine Garantie über die tatsächliche Verfügbarkeit oder ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
- Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Datenfehler behalten wir uns das Recht vor entweder die Lieferfrist angemessen verlängert (bis maximal sechs Monate) oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen setzt, soweit die angemessene Frist aufgrund der zugrunde liegenden Umstände nicht länger ist. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Abs. 3 bleibt unberührt.
- Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz (4) genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich behalten wir uns vor, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
- Von der Behinderung nach Absatz (5) und der Unmöglichkeit nach Absatz (4) werden wir den Besteller umgehend verständigen.
- Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- Teillieferungen sind zulässig soweit sie dem Bestellter zumutbar sind.
- Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Der Besteller trägt die Verpackungskosten.
- Der Versand erfolgt nach unserer Wahl. Der Besteller trägt die Versandkosten
- Mit Verlassen der Ware aus unserem Lager geht die Gefahr auf den Besteller über. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Bestellers.
- Gegen Transportschäden und Verlust kann die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges, Nichterfüllung, sowie vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
- Die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsfristen sind bindend.
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
- Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei entsprechendem Nachweis können auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Der Besteller tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Diese Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn ein Rücktritt wurde von uns ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir berechtigt die Kaufsache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - unter Abzug der angefallenen Kosten für die Verwertung - angerechnet.
- Der Besteller ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet auf eigene Kosten die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu einem Wert zu versichern, der nicht niedriger als der vereinbarte Kaufpreis sein darf. Sofern Pflege-, Wartungs-, Inspektionsarbeiten notwendig sind, hat der Besteller diese Leistungen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und die Kosten hierfür zu tragen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt oder im Sinne von § 947 BGB verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
- Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Saldoforderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden (einschließlich des "kausalen" Saldos im Falle des Konkurses) an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
- Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Einziehungsermächtigung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung oder ein sonstiger Grund vorliegt, der das Sicherungsinteresse des Verkäufers gefährdet. In diesem Falle hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Weiterhin hat der Besteller uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
- Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Besteller.
V. Mängelhaftung und Schadenersatz
- Unsere Lieferungen sind nach Empfang unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschmengen sowie offensichtliche Mängel sind innerhalb von maximal drei Arbeitstagen nach Empfang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, welche zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind unverzüglich nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Unsere Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Ausgeschlossen sind Ansprüche die bei Vertragsschluss oder bei einer eventuellen Pflichtverletzung nicht vorhersehbar waren, sowohl hinsichtlich Schadensposten, wie auch hinsichtlich Schadenshöhe.
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dazu ist uns ein angemessener zeitlicher Rahmen zu gewähren.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei gebrauchten Teilen oder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. II Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf uns erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
VII. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
- Jede Veränderung unserer Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sonderzeugnis handelt, sind unzulässig.
- Soweit Dritte aus einer Verletzung von ihnen zustehenden Schutzrechten an der verkauften Ware als solche berechtigte Ansprüche gegen den Besteller geltend machen, werden wir, soweit wir gegenüber dem Besteller aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hierfür einzustehen haben, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz erwirken oder sie durch eine schutzrechtsfreie ersetzen. Sollte uns dies aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so werden wir sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Absatz V. Für nicht vertragsgemäße Verwendung der Ware übernehmen wir keine Haftung.
- Bei nach Angabe des Bestellers gefertigter Ware übernehmen wir keine Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden, es sei denn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.
VIII. Verwendung
- Der Kunde verpflichtet sich bereits in der Anfragephase, spätestens jedoch bei Auftragserteilung, uns davon in Kenntnis zu setzten wenn die bei uns angefragten oder bestellten Produkte in Komponenten für folgenden Bereiche eingesetzt werden:
- Luftfahrttechnik
- Automobiltechnik
- Medizintechnik - Die Verwendung in folgenden Bereichen ist grundsätzlich nicht vertragskonform:
- Wehrtechnik
- Raumfahrttechnik - Eine Produkthaftung durch die TronicPool GmbH für Teile die nicht vertragskonform eingesetzt werden besteht nicht!
Allgemein gilt
I. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma TronicPool GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht
II. Verbindlichkeit des Vertrages
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
III. Gültigkeit
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bindend für alle Aufträge der Fa. TronicPool GmbH ab dem 10.3.2015